ERLEBNISPARK BLIESGAU UG
Zum Bergwald 10 -12
66271 Kleinblittersdorf
Tel.: +49 (0)6805 – 2059592
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ID)
DE343565100
Konzept, Design und Programmierung:
STIEBEL.CREATION | Agentur für kreatives Marketing | Werbeagentur Saarbrücken.
Bildnachweise:
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Urheberrecht
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AGB`s
Allgemeine Erlebnisbedingungen des Erlebnispark Bliesgau
1. Abschluss des Erlebnisvertrages
1.1. Der Kunde kann seinen Buchungswunsch mündlich, schriftlich, E-Mail oder Internet an den Erlebnispark Bliesgau übermitteln. Dieser Buchungswunsch ist unverbindlich und stellt kein bindendes Vertragsangebot dar.
1.2. Der Erlebnispark Bliesgau übermittelt dem Kunden auf Grundlage seines Buchungswunsches im Regelfall schriftlich, per Fax oder E-Mail ein konkretes Angebot mit Leistungen, Preisen, Terminen und bietet dem Kunden den verbindlichen Abschluss eines Vertrages an. Grundlage des Vertragsschlusses sind die Leistungsbeschreibungen des Angebotes der Erlebnispark Bliesgau.
1.3. Der verbindliche Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen, per Fax oder E-Mail geschickten Annahmeerklärung des Kunden bei der Erlebnispark Bliesgau zustande. Bei kurzfristig telefonisch übermittelten Anfragen kommt der Vertrag erst zustande, wenn die schriftliche Bestätigungserklärung des Erlebnispark Bliesgau dem Kunden per Fax oder E-Mail zugeht. Mit Zugang der Annahmeerklärung beim Erlebnispark Bliesgau ist der Vertrag rechtsverbindlich abgeschlossen. Der Erlebnispark Bliesgau übermittelt dem Kunden unverzüglich eine Bestätigung des Eingangs seiner Annahmeerklärung mit Angaben der Leistungen und ihrer Preise.
1.4. Weicht die Annahmeerklärung des Kunden vom Buchungsangebot der Erlebnispark Bliesgau ab, so ist kein rechtsverbindlicher Vertrag zustande gekommen, denn es liegt ein neues Angebot des Kunden vor. An dieses neue geänderte Angebot ist der Kunde für die ausgewiesene Dauer gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots erst zustande, wenn der Erlebnispark Bliesgau dieses geänderte Angebot innerhalb der ausgewiesenen Frist schriftlich oder in anderer gültiger Textform (Fax, E-Mail) durch eine die Änderungen ausdrücklich bestätigende Buchungsbestätigung annimmt. Geht die abweichende Annahmeerklärung des Kunden beim Erlebnispark Bliesgau weniger als 7 Werktage vor Erlebnisbeginn ein, kann die Buchungsbestätigung der Erlebnispark Bliesgau vorab mündlich oder telefonisch erfolgen. Sie muss aber dem Kunden zeitgleich in gültiger Schriftform übermittelt werden. Der Kunde haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Teilnehmern aus dem Vertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss ist ein Vorschuss in Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamterlebnispreises auf den Gesamterlebnispreis zu leisten.
Über den Vorschuss stellt der Erlebnispark Bliesgau eine entsprechend ausgewiesene Vorschussrechnung aus und der Vorschuss ist innerhalb der dort ausgewiesenen Zahlungsfrist auf das in der Vorschussrechnung ausgewiesene Bankkonto einzuzahlen; in der Regel bis zu 7 Tagen. Sollte der Vorschuss nicht fristgerecht eingehen, kann der Erlebnispark Bliesgau von ihrem Vertragsangebot ohne weitere Verpflichtung zurücktreten. Der Erlebnispark Bliesgau hat einen Ermessensspielraum für die Geltendmachung des Vorschusses. Der Gesamterlebnispreis wird vom Erlebnispark Bliesgau nach Abschluss der Leistungserbringung entweder vor Ort oder per Rechnung eingefordert. Eine Verrechnung mit erbrachten Vorschüssen erfolgt. Die ausgewiesene Differenzsumme ist innerhalb der ausgewiesenen Zahlungsfrist zu leisten. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Auch hierüber wird den Kunden eine entsprechende schriftliche Zahlungsaufforderung übermittelt. Sollte auch nach zweiter Zahlungsaufforderung und letzter Mahnung kein Zahlungseingang festzustellen sein, werden Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Kunden eingeleitet. Der Erlebnispark Bliesgau behält sich vor, mit Kunden, gegen die Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind, keine Verträge mehr abzuschließen, bis die offenstehenden Forderungen beglichen sind oder sich schriftlich über andere Zahlungsmodalitäten und weitere Vertragsschließungen geeinigt wurde (z.B. Hinterlegung von Banksicherheiten o.ä).
3. Leistungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung des Erlebnispark Bliesgau ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung.
3.2. Leistungsträger sind vom Erlebnispark Bliesgau nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über den Vertragsinhalt der Erlebnispark Bliesgau hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder abändern.
3.3. Orts-, Hotel oder Hausprospekte die nicht vom Erlebnispark Bliesgau herausgegeben werden, sind für den Vertrag unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand des Vertragsschlusses mit der Erlebnispark Bliesgau gemacht wurden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom Erlebnispark Bliesgau nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Erlebnisleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Erlebnisse beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Erlebnispark Bliesgau ist verpflichtet den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Erlebnispark Bliesgau dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Erlebnisbeginn unter Berücksichtigung von Punkt 5.3 von den Erlebnissen zurücktreten. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Erlebnispark Bliesgau. Der Rücktritt ist in schriftlicher Form (Brief, E-Mail, Fax) mitzuteilen.
5.2. Tritt der Kunden von den Erlebnissen zurück, so kann der Erlebnispark Bliesgau Ersatz für die getroffenen Erlebnisse und den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der vertraglich vereinbarten Leistungen zu berücksichtigen. Tritt der Kunde die Erlebnisse nicht an, so kann dies nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie dem einer begründeten Meldung des Kunden innerhalb einer angemessenen Frist, als Rücktritt gewertet werden. In diesen Fällen gelten dann die Bestimmungen bezüglich der Rückabwicklung des Erlebnisses gemäß den Berechnungsgrundsätzen. Unterbleibt eine begründete Meldung des Kunden zum Nichtantritt der vertraglich vereinbarten Buchung, so bleibt der Gesamtpreis gemäß den vertraglichen Vereinbarungen weiterhin fällig.
5.3. Der Erlebnispark Bliesgau kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Erlebnisbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Gesamtpreis pauschalieren: Bis 14 Tage vor Erlebnisbeginn 0% des Gesamtpreises in Form von Gutschein. Vom 13. – 7. Tag vor Erlebnisbeginn 25 % des Gesamtpreises. Vom 6. – 3. Tag vor Erlebnisbeginn 50 % des Gesamtpreises. Vom 2. – 0. Tag vor Erlebnisbeginn 100% des Gesamtpreises
5.4. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, dem Erlebnispark Bliesgau nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. Bei Gelingen dieses Nachweises ist der Kunde verpflichtet die geringeren Kosten zu bezahlen.
5.5. Die Erlebnispark Bliesgau kann statt der pauschalierten Entschädigung nach den vorstehenden Grundsätzen ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Die konkret entstandenen Kosten können auch höher sein als die unter 5.3. genannten Pauschalen. Die Erlebnispark Bliesgau ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden ihre Aufwendungen in Einzeln zu beziffern und zu belegen.
5.6. Durch die vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des Kunden unberührt, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des §651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Der Erlebnispark Bliesgau ist hiervon rechtzeitig vor Erlebnisbeginn schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) zu unterrichten. Ihre Rechte gemäß §651 b BGB bleiben ebenfalls unberührt.
5.7. Der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen. Der Erlebnispark Bliesgau kann auf Wunsch des Kunden den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung ermöglichen. Die hierfür nötigen Formulare werden dem Kunden auf Wunsch vor Abschluss des Vertrages zugeschickt. Der Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt unabhängig von dem Abschluss des Vertrages zwischen Kunde und Erlebnispark Bliesgau.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Leistungen infolge vorzeitigem Abbruch oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Erlebnispark Bliesgau bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Erlebnispark Bliesgau kann nach Antritt der Erlebnisse den Vertrag fristlos mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Erlebnisse ungeachtet einer Abmahnung des Erlebnispark Bliesgau oder ihrer Leistungsträger nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Erlebnispark Bliesgau den Vertrag, so behält sie den Anspruch auf den Erlebnispreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Beschränkung der Haftung der Erlebnispark Bliesgau
Die vertragliche Haftung des Erlebnispark Bliesgau für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Erlebnispreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit die Erlebnispark Bliesgau für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9. Gewährleistung, Kündigung durch den Kunden, Anzeigepflicht
9.1. Werden die Erlebnisse nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Erlebnispark Bliesgau kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Abhilfe kann auch dergestalt geschaffen werden, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Erlebnisse kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Erlebnispreises verlangen (Minderung). Der Erlebnispreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Erlebnisse in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert der Erlebnisse gestanden haben würde.
9.3. Der Kunde ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Erlebnispark Bliesgau anzuzeigen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt die Minderung nicht ein.
9.4. Wird ein Erlebnis in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Erlebnispark Bliesgau innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Erlebnisse infolge eines Mangels aus wichtigem, der Erlebnispark Bliesgau erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von der Erlebnispark Bliesgau verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet der Erlebnispark Bliesgau den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Erlebnispreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.5. Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel beruht auf einem Umstand, den die Erlebnispark Bliesgau nicht zu vertreten hat.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Erlebnispark Bliesgau und Kunden, die keinen allgemeinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
10.2. Der Kunde kann den Erlebnispark Bliesgau nur an ihrem Sitz verklagen.
10.3. Für Klagen des Erlebnispark Bliesgau gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Erlebnispark Bliesgau maßgebend.
10.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit sich aus internationalen Abkommen oder Bestimmungen der Europäischen Union, die auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden sind, zu Gunsten des Kunden als Verbraucher etwas anderes ergibt.
11. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Datenschutzes in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang bearbeitet und genutzt. Der Erlebnispark Bliesgau ist berechtigt, Daten an die natürlichen oder juristischen Personen weiterzugeben, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Der Erlebnispark Bliesgau verpflichtet sich, die Daten ihrer Kunden nicht zu kommerziellen Zwecken zu veräußern oder in anderer Form an nicht am Vertrag beteiligten Dritten weiterzugeben. Der Kunde ist berechtigt, der Nutzung seiner Daten durch den Erlebnispark Bliesgau zu widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich an den Erlebnispark Bliesgau unter Verwendung der unten angegebenen Adresse zu richten. Für diesen Fall kann die vertragsgemäße Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages nicht gewährleistet werden, soweit für die Leistungserbringung die Daten erforderlich sind. Der Erlebnispark Bliesgau und beteiligte Dritte sind im Fall des Widerspruchs verpflichtet, die Daten des widersprechenden Kunden unverzüglich zu löschen.
Erlebnisveranstalter ist:
Erlebnispark Bliesgau vertreten durch
Erlebnispark Bliesgau UG
Zum Bergwald 10 -12
66271 Kleinblittersdorf
Tel.: +49 (0)6805 – 2059592
Email: info@kemmerevents.de
Saarbrücken, im November 2019